Der Betroffene gab an, seine private E-Mail-Adresse niemals für den Empfang von Werbenachrichten freigegeben zu haben. Bereits im Jahr 2020 war er erstmals gegen den Versender vorgegangen. Anfang 2024 erhielt er erneut ähnlichen Spam auf seine Adresse und schaltete die Aufsichtsbehörde ein. Der Beschwerdeführer versicherte, die entsprechende Webseite weder zum angeblichen Anmeldezeitpunkt noch sonst irgendwann besucht zu haben. Er verwies auch darauf, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Registrierung im Ausland befunden habe.
Das Marketingunternehmen hielt dagegen, die Daten seien rechtmäßig über ein Double-Opt-In-Verfahren erhoben worden. Zum Nachweis legte die Klägerin vor Gericht und gegenüber der Behörde einen Datensatz vor, der die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel für die Erstanmeldung sowie eine weitere IP-Adresse nebst Zeitstempel für die Bestätigung des Links umfasste. Eine Kopie oder einen Ausdruck der tatsächlichen Bestätigungs-E-Mail konnte die Firma aber nicht vorlegen.
Die Düsseldorfer Richter wiesen die Klage gegen die behördliche Verwarnung vollumfänglich ab. Sie stellen klar, dass der Versender gemäß Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die vollen Nachweispflichten für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung trägt. Kann dieser Beleg nicht zweifelsfrei erbracht werden, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht erteilt
Wer also behauptet, dass man eine Zustimmung zur Reklamepest im Postfach gegeben habe, muss den Double-Opt-In zweifelsfrei und vollständig belegen.
Da brechen gerade ganze Geschäftsmodelle zusammen.
Und das freut mich. Denn es waren Geschaftsmodelle, die sich ihre Methodik direkt von der Internetkriminalität abgeschaut haben. Von daher wäre ich auch nicht überrascht, wenn einige der so vorgehenden Unternehmen demnächst damit anfangen, entsprechende Belege zu fälschen.
Übrigens: Werbeklitschen, die sich nicht spätestens dann zurückhalten, wenn sie einmal einen Widerspruch eines Empfängers ihrer Kommunikationspest bekommen haben, sind genau das Gleiche wie Spammer. Und ja, so etwas habe ich in meinem Umfeld schon erlebt. Und ja, es war auch vor dem Widerspruch schon illegal. Jede unverlangt zugestellte Reklamemail ist illegal. Die Speicherung der Mailadresse ohne explizite, zweifelsfreie und vollständige Zustimmung ist illegal.
Das dürfte erklären, warum es um die Pixelproster und ihre Anhängsel Terminal24, Brackmann Media, DataSoft etc. in der letzten Zeit so ruhig geworden ist und die von ihnen „bespielten“ E-Mail-Adressen im Dunstkreis der Rabattbande auftauchen. Ich habe so eine Ahnung, dass es sich bei diesem Sachverhalt um genau diese Klitsche handelt.